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Steuern sparen mit der Sanierungssatzung
Für den Abgrenzungsbereich des Integrierten Handlungskonzeptes hat der Rat der Stadt Kevelaer im November 2015 eine Sanierungssatzung nach § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt.
Eine wesentlicher Wirkung der Satzung ist, dass die Kosten privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden innerhalb des abgegrenzten Bereichs nach den Paragraphen 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) bevorzugt steuerlich abgesetzt werden können.
Voraussetzung ist u.a. der Abschluss einer Vereinbarung, in der sich der Vorhabenträger gegenüber der Stadt verpflichtet, die geplanten Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu hat der Vorhabenträger die Missstände und Mängel aufzulisten und die beabsichtigten Maßnahmen in einem Katalog darzustellen.
Nach Abschluss und Endabnahme der Baumaßnahme stellt die Stadt eine Bescheinigung für das Finanzamt aus, mit der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung vorliegen. Die Finanzbehörde prüft allerdings weitere, steuerrechtliche Voraussetzungen. Neben der frühzeitigen Abstimmung mit der Stadt wird daher dringend eine Beratung durch einen Steuerberater empfohlen.