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Steuern sparen mit der Sanierungssatzung

Für den Abgrenzungsbereich des Integrierten Handlungskonzeptes hat der Rat der Stadt Kevelaer im November 2015 eine Sanierungssatzung nach § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Eine wesentliche Wirkung der Satzung ist, dass die Kosten privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden innerhalb des abgegrenzten Bereichs nach den Paragraphen 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) bevorzugt steuerlich abgesetzt werden können.

Voraussetzung ist u.a. der Abschluss einer Vereinbarung vor Beginn der Maßnahme, in der sich der Vorhabenträger gegenüber der Stadt verpflichtet, die geplanten Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu hat der Vorhabenträger die Missstände und Mängel aufzulisten und die beabsichtigten Maßnahmen in einem Katalog darzustellen. Grundlage des Verfahrens ist die Bescheinigungsrichtlinie zum Einkommensteuergesetz. Der Vordruck für die abzuschließende Vereinbarung ist am Fuß der Seite zum Download abgelegt.

Nach Abschluss und Endabnahme der Baumaßnahme stellt die Stadt eine Bescheinigung für das Finanzamt aus, mit der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung vorliegen. Die Finanzbehörde prüft allerdings weitere steuerrechtliche Voraussetzungen. Neben der frühzeitigen Abstimmung mit der Stadt wird daher dringend eine Beratung durch einen Steuerberater empfohlen.

 


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Mara Ueltgesforth, Abteilung Stadtplanung

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Wallfahrtsstadt Kevelaer

Franz Heckens, Abteilung Stadtplanung

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02832 122-402
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02832 122-77-402
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Peter-Plümpe-Platz 12
Kevelaer 47623